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   OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10   

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OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10 (https://dejure.org/2011,1470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 4 LC 61/10 (https://dejure.org/2011,1470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 4 LC 61/10 (https://dejure.org/2011,1470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 S. 1 RGebStV; § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV
    Einschränkende Auslegung der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV bei gemeinsamer Nutzung eines Rundfunkgerätes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkende Auslegung der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV bei gemeinsamer Nutzung eines Rundfunkgerätes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte des Lebensgefährten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einschränkende Auslegung der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV bei gemeinsamer Nutzung eines Rundfunkgerätes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 304
  • NVwZ-RR 2012, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2008 - 2 S 1519/08

    Rundfunkgebührenpflicht von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (im Anschluss an Bayerischer VGH, Urteil vom 28.2. 2011 - 7 BV 09.692 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).

    So wird zu Recht typischerweise bei Ehegatten, aber auch bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften, ein gemeinsames Bereithalten von Geräten in den gemeinsam genutzten Räumen angenommen (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 - 2 S 2705/07 - juris, für eingetragene Lebenspartner gemäß § 1 LPartG; Urt. v. 21.08.2008 -, 2 S 1519/08 -, juris, für nichteheliche Lebenspartner; Göhmann u.a. in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 27 für Ehegatten, Rn. 32 für nichteheliche Lebenspartner).

    Das gilt unabhängig davon, ob die gemeinsam bereit gehaltenen Geräte in der gemeinsam genutzten Wohnung von dem Kläger oder seiner Lebensgefährtin angemeldet worden sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 u. Urt. v. 21.08.2008, a.a.O.).

    Sie findet beispielsweise Anwendung, wenn Eheleute Rundfunkgeräte ausnahmsweise nicht gemeinschaftlich nutzen, etwa weil beide Eheleute in derselben Wohnung getrennt leben (zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in diesem Fall: Göhmann u.a. in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 27; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 u. Urt. v. 21.08.2008, a.a.O.).

    Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

    Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).

    Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, NordÖR 2010, 251, und vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 28.08 - a.A.: OVG NRW, Urteil vom 2.3.2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 8 A 2217/09

    Heranziehung von Rundfunkgebühren für ein Autoradio; Ausnahme von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 2.3.2010 a.a.O.) in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet.

    Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).

    Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, NordÖR 2010, 251, und vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 28.08 - a.A.: OVG NRW, Urteil vom 2.3.2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten können auch aus der (in dem Urteil des OVG NRW vom 2.3.2010, a.a.O., im Einzelnen wiedergegebenen) Entstehungsgeschichte der Regelung zur Zweitgerätegebührenfreiheit, insbesondere aus der "Klarstellung und Präzisierung" der Gebührenfreiheit für finanziell bedürftige Personen in 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV und der Einfügung der Privilegierung für Ehegatten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gewonnen werden.

  • OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09

    Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt - gemeinsame

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (im Anschluss an Bayerischer VGH, Urteil vom 28.2. 2011 - 7 BV 09.692 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).

    Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

    Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, NordÖR 2010, 251, und vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 28.08 - a.A.: OVG NRW, Urteil vom 2.3.2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361).

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 28.08

    Einbeziehung einer Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Genuss der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009, zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 (6 C 28.08) Stellung zu nehmen, hat der Beklagte ferner u. a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Oktober 2009 (14 A 218/08) verwiesen, wonach eine Rundfunkgebührenpflicht des bei der GEZ nicht angemeldeten Lebenspartners für ein Kfz-Rundfunkgerät in einem auf diesen zugelassenen Fahrzeug bestehe, wenn die in der gemeinsamen Wohnung zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte auf den anderen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angemeldet seien.

    Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

    Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer haben es selbst in der Hand, wie das OVG NRW einräumt, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 87; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 25; BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).

    Falls gleichwohl unerwünschte Gebührenausfälle auftreten sollten, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf zu reagieren (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 a.a.O. RdNr. 23).".

    Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, NordÖR 2010, 251, und vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 28.08 - a.A.: OVG NRW, Urteil vom 2.3.2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361).

    Denn es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf erforderlichenfalls (beispielsweise im Falle von nennenswerten Gebührenausfällen) zu reagieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2009, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 08.01.2009 - 10 K 2816/08

    Rundfunkgebühren für ein Radio im privat genutzten Kraftfahrzeug

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Die Erstreckung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auf den Kläger ergibt sich letztlich aus der Definition des Rundfunkteilnehmers nach § 1 Abs. 2 RGebStV und aus der Anerkennung eines gemeinsamen Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten durch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009 - 10 K 2816/08 -, juris).

    Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt dies nicht, denn § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist nicht analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009, a.a.O.).

    Sie erfasst insbesondere solche Geräte, die nicht der allgemeinen Nutzung durch die Haushaltsgemeinschaft dienen, sondern vornehmlich der Nutzung durch ein einzelnes Haushaltsmitglied, das nicht der Haushaltsvorstand ist, in dem ihm überlassenen Zimmer, also vor allem Erstgeräte der Haushaltsangehörigen (vgl. Göhmann u.a. in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 30 m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009, a.a.O.).

    Im Übrigen hinge die Gebührenpflicht für das in einem auf einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugelassene Kraftfahrzeug eingebaute Radio sonst von dem (möglicherweise zufälligen) Umstand ab, ob dieser oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.08.2008 u. 26.09.2008, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692

    Rundfunkgebührenpflicht; Zweitgerätefreiheit; Autoradio; eheähnliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (im Anschluss an Bayerischer VGH, Urteil vom 28.2. 2011 - 7 BV 09.692 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Rundfunkteilnehmereigenschaft, zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht und zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in den Fällen, in denen das Rundfunkerstgerät - wie hier - von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, aber nur von einem der Partner "angemeldet", d.h. der Beginn des Bereithaltens des Geräts zum Empfang bei der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt worden ist, in seinem Urteil vom 28. Februar 2011 (- 7 BV 09.692 -, NVwZ-RR 2011, 466) Folgendes ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 2705/07

    Zur Rundfunkgebührenpflicht eingetragener Lebenspartnerschaften - hier: Autoradio

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    So wird zu Recht typischerweise bei Ehegatten, aber auch bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften, ein gemeinsames Bereithalten von Geräten in den gemeinsam genutzten Räumen angenommen (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 26.09.2008 - 2 S 2705/07 - juris, für eingetragene Lebenspartner gemäß § 1 LPartG; Urt. v. 21.08.2008 -, 2 S 1519/08 -, juris, für nichteheliche Lebenspartner; Göhmann u.a. in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 27 für Ehegatten, Rn. 32 für nichteheliche Lebenspartner).

    Im Übrigen hinge die Gebührenpflicht für das in einem auf einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugelassene Kraftfahrzeug eingebaute Radio sonst von dem (möglicherweise zufälligen) Umstand ab, ob dieser oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.08.2008 u. 26.09.2008, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 08.01.2009, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 21.08.2009 - 14 K 2422/07

    Rundfunkgebühr, Autoradio, Anmeldung, Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Daraus kann aber nichts für die hier in Rede stehende Frage abgeleitet werden, ob ein Fahrzeughalter als Rundfunkteilnehmer für ein Autoradio daneben auch Rundfunkteilnehmer in Bezug auf die in der gemeinsamen Wohnung einer Lebensgemeinschaft vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte ist bzw. sein kann (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.08.2009 - 14 K 2422/07).
  • VGH Bayern, 14.08.1997 - 7 ZB 97.1785
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Der Senat hält an seiner bisherigen Ansicht (BayVGH vom 14.8.1997 Az. 7 ZB 97.1785 S. 4 f.), bei mehreren Personen, die gemeinsam ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, sei nur derjenige (gebührenpflichtiger) Rundfunkteilnehmer, der das Rundfunkempfangsgerät beim Beklagten angemeldet habe, nicht fest.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 378/06

    Festsetzung von Rundfunkgebühren für zum Verkauf angebotene Rundfunkgeräte eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10
    Dass (auch) der Kläger die Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung als "Erstgeräte" vorgehalten hat, ergibt sich aus Folgendem: Ein Rundfunkgerät hält zum Empfang bereit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. z.B. OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06 -, juris, m.w.N.); unerheblich ist, wer Eigentümer des Gerätes ist, also wer nach den Regeln des Zivilrechts über das Gerät verfügen darf.
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 4 LC 141/10

    Voraussetzungen für das Bereithalten von Rundfunkgeräten in gewerblich oder

    Ein Rundfunkgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann, der also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl bzw. über das "Wie" und "Ob" des Benutzens tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 4 LC 61/10 - unter Bezugnahme auf den Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2011 - 7 BV 09.692 -, NVwZ-RR 2011, 466 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2012 - 1 L 110/09

    Rundfunkempfangsgerät im Pkw des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Die Auffassung des Beklagten widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (keine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person zum Empfang bereitgehalten werden), sondern vor allem der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (h.M., vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.08.2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21; HambOVG, Beschl. v. 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, juris, Rn. 13; BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 - 7 BV 09.692 -, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2011 - 4 LC 61/10 -, juris, Rn. 39; vgl. auch - die Entscheidung des VGH Mannheim aus bundesrechtlicher Sicht billigend -: BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 28.08 -, juris; a.A. OVG Münster, Urt. v. 02.03.2010 - 8 A 2217/09 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2013 - 2 A 2659/11

    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einer nichtehelichen

    vgl. zum Ganzen OVG M.-V., Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 L 110/09 -, juris Rn. 6 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 4 LC 61/10 -, juris Rn. 24 ff.; OVG LSA, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 L 236/11 -, juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2011 - 7 BV 09.692 -, DVBl. 2011, 508 = juris Rn. 14 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2010- 4 Bf 59/09.Z -, juris Rn. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 20 f.
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